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Gericht: Telekom muss Leerrohre für Konkurrenz öffnen

Wem gehört das Leerrohr für die Glasfaser und wer darf dort rein? Das VG Köln hat gegen die Telekom entschieden.Inter­net­kabel sind in unter­irdi­schen Rohren verlegt, in denen Platz sein sollte für mehrere Kabel von verschie­denen Firmen. Aber muss die Firma, denen die Rohre gehören, die Konkur­renz rein­lassen?

Im Streit um die Nutzung von Rohren, in denen Inter­net­kabel liegen, hat die Deut­sche Telekom eine Nieder­lage vor Gericht kassiert. Das Unter­nehmen müsse dem Konkur­renten Deut­sche Glas­faser Zugang zum öffent­lich geför­derten Netz auf zwei Stre­cken in den baye­rischen Gemeinden Heßdorf und Großen­see­bach (beide in Mittel­franken, Bayern) gewähren, teilte das Verwal­tungs­gericht Köln mit und verwies dabei auf eine entspre­chende Verpflich­tung im Tele­kom­muni­kati­ons­gesetz. Ein Eilan­trag der Telekom sei abge­lehnt worden (Akten­zei­chen 1 L 681/24).

Deut­sche Glas­faser wollte nicht selbst graben, aber eigene Fasern verwenden

Wem gehört das Leerrohr für die Glasfaser und wer darf dort rein? Das VG Köln hat gegen die Telekom entschieden.Foto: Picture Alliance/dpa Die Deut­sche Glas­faser hatte den Zugang haben wollen, um nicht selbst buddeln zu müssen. Mit seinem Vorhaben stieß das Düssel­dorfer Unter­nehmen auf Granit, daher schal­tete es die Bundes­netz­agentur ein. Die gab der Deut­schen Glas­faser in einem Streit­bei­legungs­ver­fahren unter dem Akten­zei­chen "BK 11-23-007" im März recht, woraufhin die Telekom vor Gericht zog.

Eilver­fahren zugunsten Deut­sche Glas­faser

Im soge­nannten Eilver­fahren gab das Gericht inzwi­schen seine Entschei­dung zugunsten der Deut­schen Glas­faser bekannt. Das heißt, dass die Telekom den Zugang nun ermög­lichen muss. Zwar könnte der Sach­ver­halt noch in einem Haupt­sache­ver­fahren verhan­delt werden, dieses hätte aber keine aufschie­bende Wirkung.

Gericht: Verpflich­tung war recht­mäßig

Die Bundes­netz­agentur hat die Telekom Deutsch­land GmbH recht­mäßig dazu verpflichtet, der Deut­sche Glas­faser Wholesale GmbH antrags­gemäß Zugang zu Leer­rohren des öffent­lich geför­derten Tele­kom­muni­kati­ons­netzes auf zwei Stre­cken in den baye­rischen Gemeinden Heßdorf und Großen­see­bach zu gewähren, stellte das Verwal­tungs­gericht Köln fest. Für die Unter­brei­tung oder „Projek­tie­rung“ dieses Ange­bots dürfe die Telekom kein unab­hängig von der tatsäch­lichen Zugangs­gewäh­rung fälliges Entgelt verlangen. Das wurde nach summa­rischer Prüfung mit einem inzwi­schen den Betei­ligten zuge­stellten Eilbe­schluss vom 24. Juni entschieden.

Nach dem Tele­kom­muni­kati­ons­gesetz müssten Betreiber öffent­lich geför­derter Glas­faser­netze anderen Tele­kom­muni­kati­ons­unter­nehmen offenen Netz­zugang gewähren, sodass diese über das Netz eigene Endkunden versorgen können. Komme inner­halb von zwei Monaten ab Eingang des Antrags auf offenen Netz­zugang beim Betreiber des öffent­lich geför­derten Tele­kom­muni­kati­ons­netzes keine Verein­barung über den Netz­zugang zustande, könne das netz­zugangs­begeh­rende Unter­nehmen bei der Bundes­netz­agentur als Streit­bei­legungs­stelle eine verbind­liche Entschei­dung bean­tragen.

Mit Beschluss vom 20. März hatte die Bundes­netz­agentur in einem solchen Streit­bei­legungs­ver­fahren zwischen der Telekom Deutsch­land GmbH und der Deut­sche Glas­faser Wholesale GmbH entschieden, dass sich die Telekom Deutsch­land GmbH, welche in dem konkreten, als geför­dert geltenden Netz noch keinem Unter­nehmen offenen Netz­zugang gewährt hat, nicht auf fehlende Kapa­zität berufen könne. Die Telekom Deutsch­land GmbH lege ein zu enges Verständnis der als geför­dert geltenden Infra­struktur zugrunde. Außerdem dürfe die Telekom Deutsch­land GmbH kein Entgelt für die Unter­brei­tung des Ange­bots für den offenen Netz­zugang verlangen.

Der dagegen gestellte Eilan­trag der Telekom Deutsch­land GmbH wurde vom Gericht abge­lehnt. Die Bundes­netz­agentur habe ihrer Entschei­dung zu Recht ein weites Verständnis der als geför­dert geltenden Infra­struktur, zu welcher offener Netz­zugang zu gewähren ist, zu Grunde gelegt. Denn nur ein solch weites Verständnis ermög­liche effek­tiven offenen Netz­zugang, um die durch die öffent­liche Förde­rung entste­hende Wett­bewerbs­ver­zer­rung auszu­glei­chen.

Die Telekom könne sich auch nicht darauf berufen, dass die hier zugrun­delie­gende Förder­mit­tel­ver­gabe kein sog. "Mate­rial­kon­zept" enthalte. Enthielten Förder­bedin­gungen für den Breit­band­ausbau kein Mate­rial­kon­zept, bedeute dies ledig­lich, dass einer Förder­mit­tel­emp­fän­gerin mehr Frei­raum in der Umset­zung der über­nom­menen Verpflich­tung zur Gewäh­rung des offenen Netz­zugangs einge­räumt werde und nicht etwa, dass die Verpflich­tung zur Gewäh­rung von offenem Netz­zugang einge­schränkt ist.

Telekom wollte Geld für eine reine Ange­bots­erstel­lung

Die Telekom hatte für die Unter­brei­tung oder „Projek­tie­rung“ des Ange­bots für den offenen Netz­zugang im Vorhinein Geld verlangt, auch dann, wenn die Deut­sche Glas­faser später gar keine Leis­tung der Telekom in Anspruch genommen hätte. Geht gar nicht, sagte das Gericht, weil das am Ende dazu führen könnte, dass es nicht zu einem offenen Netz­zugang zu einem geför­derten Netz kommt, obwohl Bedarf und Kapa­zität vorhanden gewesen wären. Ist ja klar: Das zugangs­nach­fra­gende Unter­nehmen (hier Deut­sche Glas­faser) müsste nach der Konzep­tion der Telekom Deutsch­land GmbH allein mit der Anfrage des offenen Netz­zugangs bereits ein Kosten­risiko eingehen.

Deut­sche Glas­faser begrüßt Entschei­dung

Die Deut­sche Glas­faser, die in Deutsch­land rund 1900 Beschäf­tigte hat und nach eigenen Angaben jedes Jahr eine Milli­arde Euro in den Glas­faser-Inter­net­ausbau in Deutsch­land inves­tiert, begrüßte die Gerichts­ent­schei­dung. "Open Access - also der offene Netz­zugang - sorgt für den fairen Wett­bewerb und bietet Kunden echte Wahl­frei­heit zwischen starken Ange­boten und Leis­tungen", sagte ein Firmen­spre­cher.

Telekom bleibt bei ihrer Haltung

Eine Telekom-Spre­cherin reagierte hingegen mit Unver­ständnis auf die Gerichts­ent­schei­dung. Die Leer­rohre habe man auf eigene Kosten errichtet, die staat­liche Förde­rung wiederum habe sich nur auf den zweiten Schritt - das Verlegen der Glas­faser in diese Rohre hinein - bezogen. "Die Telekom soll nun aber Zugang zu sämt­lichen Leer­rohren auf der Trasse gewähren und zusätz­lich auch noch Kapa­zitäts­erwei­terungen für Wett­bewerber auf eigene Kosten vornehmen", sagte die Telekom-Spre­cherin. Das sei "ein Eingriff in unser Netz­eigentum". Nachdem der Eilan­trag abge­wiesen worden sei, werde die Telekom ihre ander­wei­tige Ansicht im laufenden Klage­ver­fahren weiter­ver­folgen.

Eine Einschät­zung (von Henning Gajek)

Alle reden von Open Access, jeder meint etwas anderes. Die Deut­sche Glas­faser hätte bei der Telekom eine beleuch­tete Glas­faser mit fertigem Signal mieten können ("Bitstream"), vermut­lich war es der Deut­schen Glas­faser schlicht zu teuer. Die Telekom hätte der Deut­schen Glas­faser eine unbe­leuch­tete Glas­faser vermieten können, aber auch dazu kam es nicht. Die Telekom argu­men­tierte, "das ist mein privates Leer­rohr" und die Deut­sche Glas­faser erwi­derte, dass hier Förder­mittel geflossen seien. Ja, sagt die Telekom, für die Fasern, die wir euch ja gerne vermieten würden, wenn Platz wäre, aber nicht für das Leer­rohr.

Die Geschichte ging vor die Beschluss­kammer der Bundes­netz­agentur, die entschied, die Leer­rohre müssen geöffnet werden. Die Telekom entschied, dagegen zu klagen. Nun hat das Verwal­tungs­gericht die Eilent­schei­dung gegen die Netz­agentur abge­lehnt. Im Haupt­ver­fahren könnte es später noch anders entscheiden, aber erfah­rungs­gemäß dürfte das eher nicht der Fall sein.

Unschön war der Versuch, für ein Angebot auch dann Geld zu verlangen, wenn es am Ende gar nicht zu einem Vertrag kommen sollte. Das hatte für das Gericht ein leichtes "Geschmäckle".

Die Branche macht sich jetzt nun Hoff­nung, mit dieser "Grund­satz­ent­schei­dung" die Telekom gene­rell "zu zwingen", ihre Leer­rohre zu öffnen. Das würde die Telekom wohl auch frei­willig tun, wenn die Konkur­renz die gewünschten Preise zahlen würde.

Quelle des vollständigen Artikels:

https://www.teltarif.de/nr0/landgericht-koeln-leerrohre-telekom-deutsche-glasfaser/news/95967.html

Schlagworte / Tags Telekom,

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