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Kündigungsbutton im Netz: Nicht verwirren lassen

Handy und Internet: So gelingt die KündigungDer rich­tige Kündi­gungs-Zeit­punkt, die vorzei­tige Kündi­gung oder der gesetz­lich vorge­schrie­bene Kündi­gungs­button: teltarif.de beant­wortet häufige Fragen zum Kündigen von Verträgen für Handy und Internet.

Wer seinen Anbieter für Telefon und Internet kündigen will, muss einige Aspekte beachten. So müssen Sie zum Beispiel die Mindestver­trags­lauf­zeit und den Kündi­gungs­zeit­raum bei Ihrem bishe­rigen Anbieter im Blick behalten. Wer einen Lauf­zeit­ver­trag über mindes­tens 24 Monate abge­schlossen hat, kann diesen nicht vorher ohne wich­tigen Grund kündigen. Hier lesen Sie Tipps, wie Sie Ihre Kündi­gung erfolg­reich vornehmen können.

Soll ich selbst kündigen oder macht das mein neuer Anbieter?

Das hängt davon ab, ob Sie einen Mobil­funk-Vertrag für das Handy oder einen Fest­netz-Anschluss für Telefon und Internet zu Hause kündigen wollen.

Wenn Sie den Anbieter für Ihren Telefon- und Internet-Anschluss im Fest­netz zu Hause wech­seln, stehen Sie besser da, wenn der neue Anbieter die Kündi­gung des bishe­rigen Vertrags über­nimmt. Dann regeln die Anbieter das nach dem offi­ziellen Verfahren unter­ein­ander, und dann muss Sie der alte Anbieter so lange weiter versorgen, bis der neue Anschluss tatsäch­lich geschaltet wird. Die Umschal­tung darf nicht länger als einen Tag dauern. Läuft der Wechsel nicht reibungslos, erhalten Sie eine finan­zielle Entschä­digung und können sich an die Beschwer­destelle der Bundes­netz­agentur wenden.

Handy und Internet: So gelingt die KündigungBild: Image licensed by Ingram Image Wenn Sie einen Mobil­funk-Vertrag fürs Handy loswerden wollen, dann kündigen Sie selbst. Falls Sie Ihre Handy­nummer behalten wollen, denken Sie unbe­dingt an den recht­zei­tigen Antrag auf kosten­lose Portie­rung der Rufnummer.

In beiden Fällen gilt: Achten Sie auf die Kündi­gungs­frist! Viele Verträge enthalten eine Klausel zur auto­mati­schen Vertrags­ver­län­gerung. Wenn der Kunde seinen Vertrag nicht bis drei Monate vor dem eigent­lichen Ende der Lauf­zeit kündigt, darf sich der Vertrag auto­matisch und still­schwei­gend um jeweils einen Monat verlän­gern.

Darf sich der Vertrag nach 24 Monaten still­schwei­gend um ein weiteres Jahr verlän­gern?

Nein, das ist nicht mehr erlaubt. Ist die Mindestver­trags­lauf­zeit des 24-Monats-Vertrags abge­laufen, darf sich dieser nicht mehr auto­matisch und unge­fragt um weitere 12 Monate verlän­gern, sondern nur noch um einen Monat. Hat der Kunde also die recht­zei­tige Kündi­gung drei Monate vor Ablauf des Vertrags verpasst, bleibt er maximal noch einen weiteren Monat im Vertrag und nicht mehr ein weiteres Jahr. Dieser Passus gilt auch rück­wir­kend für alle bereits bestehenden Verträge.

Sollte ich meine Kündi­gung in einer beson­deren Form verschi­cken?

Der Gesetz­geber sieht die Text­form vor, zu der auch die E-Mail gehört. Um für den Streit­fall gerüstet zu sein, ist es wichtig, den Zugang der Kündi­gung beim Anbieter nach­zuweisen. Gene­rell bieten sich dabei verschie­dene Möglich­keiten an:

Am einfachsten ist stets die Kündi­gung über den gesetz­lich vorge­schrie­benen Kündi­gungs­button auf der Home­page des Provi­ders, der zum offi­ziellen Kündi­gungs­for­mular führt. Ist der Kündi­gungs­zeit­punkt noch in einiger Ferne, reicht meis­tens eine E-Mail aus. Erfolgt daraufhin eine Kündi­gungs­bestä­tigung, brau­chen Sie keine weiteren Schritte mehr zu unter­nehmen. Rückt der Zeit­punkt für den beab­sich­tigten Kündi­gungs­termin näher, können Sie Ihre Kündi­gung sicher­heits­halber als Über­gabe-Einschreiben mit Rück­schein verschi­cken. Mit diesem können Sie den Zugang des Schrei­bens nach­weisen. Rein recht­lich gilt aber die Text­form, also auch eine E-Mail. Das Bestä­tigungs­schreiben des Netz­betrei­bers ist keine notwen­dige Voraus­set­zung für die Wirk­sam­keit der Kündi­gung.

Muss ich die Kündi­gung vormerken und das anschlie­ßend dem Provider tele­fonisch bestä­tigen?

Nein. Die Online-Kündi­gungs­vor­mer­kung inner­halb des Kunden­cen­ters ist eine Masche der Provider, mit der diese ein Tele­fonat provo­zieren wollen. In diesem Tele­fonat werden Sie dann ganz sicher zum Bleiben über­redet und Ihnen wird ein mehr oder wenig lukra­tives Rabatt-Angebot gemacht. Notwendig oder verpflich­tend ist dieses Proze­dere aber gar nicht: Eine an den Provider in Text­form versandte Kündi­gung, beispiels­weise über das offi­zielle Kündi­gungs­for­mular (Kündi­gungs­button), ist gültig.

Muss ein online abge­schlos­sener Vertrag auch online kündbar sein

Ja, das ist gesetz­lich vorge­schrieben. Wer online Verträge anbietet, muss auch online seit dem 1. Juli 2022 einen leicht auffind­baren Kündi­gungs­button anbieten, über den der Vertrag wirksam ohne weitere Nach­frage gekün­digt wird.

Den Anbie­tern ist es gesetz­lich vorge­schrieben, den Kündi­gungs­button ohne Hürde anzu­bieten - und das bedeutet: Er muss außer­halb des Kunden­cen­ters (!) sein. Das ist der Grund, warum zahl­reiche Kunden, die inner­halb des Kunden­cen­ters nach dem Kündi­gungs­button suchen, dort meist nur die nicht rechts­ver­bind­liche Kündi­gungs­vor­mer­kung vorfinden.

Natür­lich muss eindeutig klar sein, dass es sich auch wirk­lich um den Kunden handelt, der gerade die Kündi­gung schickt. Ganz ohne Vorberei­tung sind Kündi­gungs­button und Kündi­gungs­for­mular also nicht zu benutzen. Denn gerade weil kein Einloggen ins Kunden­center erfor­der­lich ist, benö­tigt der Anbieter diverse Angaben. Und dazu zählen nicht nur Name, Adresse und Tele­fon­nummer des Kunden, sondern auch die betref­fende Rufnummer (bei einem Tele­kom­muni­kati­ons­ver­trag), die Kunden- oder Vertrags­nummer und ggf. das Geburts­datum des Kunden, so wie es im Kunden­center hinter­legt ist.

Die Kündi­gung muss nach den gesetz­lichen Vorgaben anschlie­ßend sofort in Text­form vom Provider bestä­tigt werden.

Der Provider ändert den Vertrag - kann ich sofort kündigen?

Anbieter können auch weiterhin unter bestimmten Bedin­gungen den Vertrag mit dem Kunden einseitig ändern. Bei einem Prepaid-Tarif fürs Handy ist das beispiels­weise jeder­zeit mit einer Frist von vier Wochen möglich.

In einem solchen Fall kann der Kunde aber ab sofort fristlos zum Termin des Wirk­samwer­dens der Ände­rung kündigen. Die Provider müssen ihre Kunden mindes­tens einen und höchs­tens zwei Monate vor der Ände­rung darüber infor­mieren. Kunden können ihre Kündi­gung dann inner­halb von drei Monaten ab dem Zeit­punkt dieser Infor­mation erklären, aller­dings frühes­tens für den Zeit­punkt der Gültig­keit der Ände­rung.

Falls die Ände­rungen ausschließ­lich zum Vorteil oder rein admi­nis­tra­tiver Art und ohne nega­tive Auswir­kungen sind, bezie­hungs­weise wenn der Anbieter zu den Vertrags­ände­rungen recht­lich verpflichtet ist, gilt das Recht zur sofor­tigen frist­losen Kündi­gung nicht.

Kann ich meine Geräte behalten, wenn ich einen Vertrag kündige bzw. mir ein Vertrag gekün­digt wird?

Das kommt darauf an. Hat Ihnen der Provider das Handy oder den Router für einen symbo­lischen Preis verkauft, ist das Gerät seit der Über­gabe Ihr Eigentum. Auf die Höhe des Preises kommt es nicht an. Der gekün­digte Handy- oder auch Provi­der­ver­trag ist von diesem Kauf­geschäft recht­lich unab­hängig. Auch wenn während der Gewähr­leis­tungs­zeit Mängel an dem Gerät auftau­chen, ist der Verkäufer weiter der rich­tige Ansprech­partner. Ob andere Verträge gekün­digt wurden, inter­essiert hierbei nicht.

Aufpassen sollten Kunden, wenn Provider bei Verträgen Leih­geräte zur Verfü­gung stellen. Das ist mitunter bei Kabel-Routern der Fall. In diesen Fällen hat der Betreiber nach Ende des Vertrages einen Anspruch darauf, die Geräte zurück­zuer­halten.

Quelle des vollständigen Artikels:

https://www.teltarif.de/nr0/recht/kuendigung/?update=25355157

Schlagworte / Tags Vodafone,
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