Internet ohne SCHUFA

Nachrichten

  • Kategorie: teltarif

Recht auf Breitband-Internet: So fordern Sie es ein

Recht auf Breitband-Internet: So fordern Sie es einNach lang­jäh­riger Diskus­sion gibt es in Deutsch­land inzwi­schen ein gesetz­lich verbrieftes Recht auf einen schnellen Internet-Anschluss. Fehlt dieser, verpflichtet die BNetzA einen Provider zur Bereit­stel­lung. So fordern Sie Ihr Recht auf Internet ein.

Mit dem Erfolg des Inter­nets wuchs der Wunsch, dass bald­mög­lichst jeder Bürger einen vernünftig nutz­baren Inter­net­anschluss bekommt. Jahre­lang sah die Realität aber ganz anders aus - insbe­son­dere in länd­lichen Gebieten: Entweder gab es gar kein Internet, oder nur im Schne­cken­tempo bezie­hungs­weise mit stän­digen Verbin­dungs-Abbrü­chen.

Schon früh wuchs der Wunsch danach, dass der Gesetz­geber ein einklag­bares Recht auf einen schnellen Inter­net­anschluss formu­liert. Doch die Diskus­sionen über die Umsetz­bar­keit und prak­tische Ausge­stal­tung eines Rechts auf Breit­band-Internet zogen sich über viele Jahre hin. Erst in den Jahren 2021 und 2022 wurde dieses Recht für alle Bürger in Deutsch­land endgültig einge­führt. Recht auf Breitband-Internet: So fordern Sie es einpicture alliance/dpa In diesem Ratgeber erläu­tern wir, wer unter dieses Recht fällt, wie Sie als Verbrau­cher dieses Recht geltend machen können und wie das von der Bundes­netz­agentur fest­gelegte Proze­dere funk­tio­niert.

Ein kurzer Rück­blick

Schon rund um die Jahr­tau­send­wende gab es in Deutsch­land die Idee, schnelles Internet als Univer­sal­dienst zum Bestand­teil der Grund­ver­sor­gung für alle Bürger zu machen - vergleichbar mit anderen Berei­chen der Grund­ver­sor­gung wie Gas-, Wasser- und Elek­tri­zitäts­ver­sor­gung, Post­zustel­lung, Abfall­ent­sor­gung, Ärzte und Kran­ken­häuser, Bildungs- und Kultur­ein­rich­tungen usw.

Doch entweder wurde dieses Grund­recht nur unzu­rei­chend umge­setzt und viel zu lasche Mindestvor­gaben wie 56 kBit/s fest­gelegt. Oder die Vorgabe (von beispiels­weise mindes­tens 50 MBit/s) war eine rein poli­tische Vorgabe im Rahmen der "Breit­band­stra­tegie der Bundes­regie­rung", die aber nie als einklag­bares Recht umge­setzt wurde.

Zu der lang­jäh­rigen Verzö­gerung eines Rechts auf Breit­band-Internet hat auch die Lobby-Arbeit der Breit­band-Verbände beigetragen, die sich über viele Jahre gegen die Einfüh­rung eines Breit­band-Univer­sal­dienstes gewehrt haben. Schließ­lich formu­lierte die EU in der EU-Richt­linie 2018/1972 des Euro­päi­schen Parla­ments und des Rates vom 11. Dezember 2018 eine Vorgabe für einen Univer­sal­dienst in der Tele­kom­muni­kation, den auch Deutsch­land in geltendes Recht umsetzen musste.

Die neue Rege­lung im Tele­kom­muni­kati­ons­gesetz

Erst zum 1. Dezember 2021 trat dann eine Version des deut­schen Tele­kom­muni­kati­ons­gesetzes in Kraft, die erst­mals ein einklag­bares Recht auf einen schnellen Inter­net­zugang für alle Bürger beinhal­tete. Im Tele­kom­muni­kati­ons­gesetz ist in § 156 bis § 163 nun vorge­geben: Endnutzer haben gegen­über Unter­nehmen, die durch die Bundes­netz­agentur verpflichtet worden sind, einen Anspruch auf Versor­gung mit den von der Verpflich­tung umfassten Tele­kom­muni­kati­ons­diensten, einschließ­lich des hierfür notwen­digen Anschlusses an ein öffent­liches Tele­kom­muni­kati­ons­netz, an ihrer Haupt­woh­nung oder an ihrem Geschäftsort. Der dienst­ver­pflich­tete Anbieter hat die Versor­gung inner­halb der von der Bundes­netz­agentur fest­gelegten Frist nach Geltend­machung durch den Endnutzer sicher­zustellen. Mindes­tens verfügbar sein müssen Sprach­kom­muni­kati­ons­dienste sowie ein schneller Inter­net­zugangs­dienst für eine ange­mes­sene soziale und wirt­schaft­liche Teil­habe, einschließ­lich des hierfür notwen­digen Anschlusses an ein öffent­liches Tele­kom­muni­kati­ons­netz an einem festen Standort. Meldet sich kein Anbieter freiwillig, wird einer von der Bundesnetzagentur zur Versorgung verpflichtetpicture alliance/dpa Jeder Anbieter, der auf dem Markt der Versor­gung mit Tele­kom­muni­kati­ons­diensten tätig ist, ist verpflichtet, dazu beizu­tragen, dass die Versor­gung mit Tele­kom­muni­kati­ons­diensten nach dem TKG erbracht werden kann. Die Fest­stel­lung, dass der Bürger unter­ver­sorgt ist, trifft die BNetzA. Sofern kein Unter­nehmen inner­halb eines Monats nach Veröf­fent­lichung der Unter­ver­sor­gungs­fest­stel­lung schrift­lich oder elek­tro­nisch gegen­über der BNetzA zusagt, sich zur Versor­gung mit Tele­kom­muni­kati­ons­diensten zu verpflichten, dann benennt die BNetzA eines oder mehrere dieser Unter­nehmen, die Dienste einschließ­lich des hierfür notwen­digen Anschlusses an ein öffent­liches Tele­kom­muni­kati­ons­netz zu erbringen.

Die neue Rege­lung in der TK-Mindest­ver­sor­gungs­ver­ord­nung

Eine Mindest­geschwin­dig­keit wurde aller­dings erst in den darauf­fol­genden Monaten nach Inkraft­treten des TKG disku­tiert und fest­gelegt, diese lag seit Sommer 2022 zunächst bei mindes­tens 10 MBit/s im Down­stream, 1,7 MBit/s im Upstream und einer Latenz von höchs­tens 150 Milli­sekunden. Im Sommer 2024 wurde beschlossen, dass die Mindestvor­gaben steigen sollen: Beim Down­load von 10 auf mindes­tens 15 MBit/s und beim Upload von 1,7 auf 5 MBit/s.

Mit der erst­maligen Fest­legung dieser Werte star­tete die BNetzA eine dyna­mische Entwick­lung, die sich an den zukünf­tigen Bedürf­nissen orien­tiert. Die Fest­legung ist also nur ein Anfang. Die Werte werden jähr­lich über­prüft und gege­benen­falls ange­passt. Ein voran­schrei­tender Giga­bit­ausbau wird dafür sorgen, dass die fest­gelegten Werte eben­falls ansteigen werden.

Wer noch keinen Anschluss mit mindes­tens diesen Werten erhalten kann, soll sich bei der BNetzA melden. Denn erst­mals hat der Gesetz­geber - vertreten durch die BNetzA - ein Verfahren fest­gelegt, mit dem Bürger ihr Recht auf einen schnellen Inter­net­zugang geltend machen können. Zusätz­lich zum Tele­kom­muni­kati­ons­gesetz gibt es hierfür die Tele­kom­muni­kati­ons­min­dest­ver­sor­gungs­ver­ord­nung (TKMV).

So gehts: Die Mindest­ver­sor­gung einfor­dern

Wer aktuell keine Versor­gung mit Tele­kom­muni­kati­ons­diensten nach den obigen Vorgaben hat und auch kein Tele­kom­muni­kati­ons­anbieter eine Versor­gung in Aussicht stellt, sollte sich an die Bundes­netz­agentur wenden und dafür das Kontakt­for­mular zum Recht auf Versor­gung mit Tele­kom­muni­kati­ons­diensten verwenden. Hier kann dann ein neuer Vorgang ange­legt oder ein Nach­trag zu einem bestehenden Vorgang einge­reicht werden.

Der Bürger muss dann der BNetzA die Situa­tion schil­dern, und die Behörde geht dem anschlie­ßend nach. Das heißt, die BNetzA prüft die Angaben und kann dann offi­ziell eine Unter­ver­sor­gung fest­stellen und die Tele­kom­muni­kati­ons­anbieter infor­mieren. Inner­halb von einem Monat können sich die Tele­kom­muni­kati­ons­anbieter dann bei der BNetzA melden, um eine ange­mes­sene Versor­gung anzu­bieten. Sollte sich kein Anbieter melden, kann die BNetzA ein oder mehrere Unter­nehmen verpflichten, ein Versor­gungs­angebot zu machen und, falls der Betrof­fene dieses Angebot annimmt, diesen ans Tele­kom­muni­kati­ons­netz anschließen lassen.

Inner­halb von spätes­tens vier Monaten wird die BNetzA dann also eines oder mehrere Unter­nehmen verpflichten, ein Angebot für die Mindest­ver­sor­gung zu machen. Die verpflich­teten Anbieter müssen spätes­tens nach drei Monaten beginnen, die Voraus­set­zung für die Anbin­dung zu schaffen. In der Regel sollte das Mindest­angebot dann inner­halb von weiteren drei Monaten zur Verfü­gung stehen. Wie lange es dauert, bis ein Anschluss zur Verfü­gung steht, hängt zum Beispiel davon ab, ob erheb­liche Baumaß­nahmen erfor­der­lich sind.

Weitere Ratgeber zum Thema DSL Die günstigsten Festnetz-Internet-Tarife VDSL: Die schnellste DSL-Variante Recht auf Breitband-Internet: So fordern Sie es ein Anschluss zu langsam: So wehren Sie sich Das sind die Alternativen zu DSL DSL-Tarife für Geschäftskunden DSL zu langsam: So wird Ihre Leitung schneller 10 DSL-Tipps zu Speed, Hardware und Vertrag Breitband-Internet im ganzen Haus ohne neue Kabel Den richtigen Router für (V)DSL und TV-Kabel finden

Quelle des vollständigen Artikels:

https://www.teltarif.de/nr0/internet/recht-auf-schnelles-internet-einfordern.html?update=24434662

Schlagworte / Tags Telekom,

Kommentar schreiben

Sicherheitscode
Aktualisieren