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TV-Kabel weg: Diese Mieter können die Miete nicht kürzen

Kabelanschluss in BrottomietverträgenWer ab Juli auf Kabel­fern­sehen verzichtet, kann in der Regel seine Miet­neben­kosten um den entspre­chenden Betrag senken. Es gibt aber eine Gruppe von Mietern, die das vermut­lich nicht dürfen - oder doch?

Kabelanschluss in BrottomietverträgenBild: Kabel Deutschland, Bearbeitung: teltarif.de Durch die Umstel­lung des Abrech­nungs­sys­tems für TV-Kabel­anschlüsse von den Miet­neben­kosten auf Einzel­abrech­nung verzichten tausende Mieter in Deutsch­land auf das Kabel­fern­sehen. Die Internet-basierten TV-Dienste veran­stalten seit Monaten Kampa­gnen, um die TV-Zuschauer zu ihren Diensten zu locken, wo es oft für weniger Geld mehr Sender gibt als über Kabel. In vielen Fällen verzichten Verbrau­cher einfach ganz aufs lineare Fern­sehen.

Fast alle Mieter können durch den Wegfall der Abrech­nung über die Miet­neben­kosten ihre Neben­kos­ten­vor­aus­zah­lung an den Vermieter senken, dafür bezahlen sie dann den bishe­rigen (oder einen um mehrere Euro höheren) Betrag direkt an den TV-Kabel­netz­betreiber. Exklu­sive Recher­chen von teltarif.de haben nun aber ergeben, dass es eine Gruppe von Mietern in Deutsch­land gibt, die ihre monat­liche Zahlung mögli­cher­weise nicht kürzen dürfen - sie müssen die bishe­rige Höhe der Miete auch bei Verzicht auf TV-Kabel vorerst weiter bezahlen.

Brut­tomiet­ver­trag versus Netto­miet­ver­trag

In der Regel werden Miet­ver­träge heute als Netto­miet­ver­trag abge­schlossen: Der Mieter bezahlt eine Netto­kalt­miete nur für die Wohnung, in der nichts weiter enthalten ist. Dazu kommen alle mögli­chen Neben­kosten, die über eine zusätz­liche Neben­kosten-Voraus­zah­lung eben­falls monat­lich an den Vermieter bezahlt werden. In diesen Neben­kosten ist bis Ende Juni auch der TV-Kabel­anschluss enthalten. Bei jeder Ände­rung an den Miet­neben­kosten passen Mieter und Vermieter die monat­liche Neben­kosten-Voraus­zah­lung flexibel an. Alle Mieter mit Netto­miet­ver­trag können also ab Juli problemlos ihre bishe­rige Neben­kosten-Voraus­zah­lung um den Betrag der bishe­rigen TV-Kabel-Gebühr kürzen.

Kabelanschluss in BrottomietverträgenBild: Kabel Deutschland, Bearbeitung: teltarif.de Es gab in Deutsch­land aber auch Zeiten und Orte, in denen keine Netto­miet­ver­träge, sondern Brut­tomiet­ver­träge abge­schlossen wurden. Während der deut­schen Teilung wurde das in West-Berlin beispiels­weise jahre­lang so gehand­habt. Bei einem Brut­tomiet­ver­trag enthält die monat­lich zu zahlende Miete nicht nur die Kalt­miete für die Wohnung, sondern pauschal auch zahl­reiche Neben­kosten wie Müll­gebühr, Versi­che­rungen, Winter­dienst, Garten­pflege und eben auch den TV-Kabel­anschluss. Das hatte für Mieter und Vermieter den Vorteil, dass alle diese Neben­kosten monat­lich zu einem festen Preis mit abge­golten waren bzw. immer noch sind und keine jähr­liche Neben­kos­ten­abrech­nung mit ggf. Nach­zah­lung oder Erstat­tung erstellt werden muss.

Die einzige Ausnahme: Die Kosten für Heizung und Warm­wasser wurden (und werden) auch bei Brut­tokalt­miet­ver­trägen meist separat abge­rechnet. Seit Einfüh­rung der Heiz­kos­ten­ver­ord­nung sind die früher zum Teil abge­schlos­senen Verträge über Brut­towarm­mieten (auch inklu­sive Heizung und Warm­wasser) bis auf wenige Ausnahmen gesetz­lich nicht mehr zulässig, da Heiz­kosten mitt­ler­weile separat und verbrauchs­abhängig abge­rechnet werden müssen. Bestehende Brut­tokalt­miet­ver­träge inklu­sive der "kalten" Neben­kosten gibt es aber in vielen Fällen noch. Die Tatsache, dass die TV-Kabel­gebühr in der pauschalen Miete pro Monat bereits enthalten war, veran­lasste eine teltarif.de-Leserin, hierzu nun beim Mieter­verein ihrer Stadt nach­zufragen: Können auch Mieter mit altem Brut­tomiet­ver­trag ihre Miete um den entspre­chenden Betrag kürzen?

Brut­tomiet­ver­trag: Keine Kürzung möglich

Die entspre­chenden Schreiben des Mieter­ver­eins liegen teltarif.de vor. Der Mieter­verein verweist darauf, dass die "recht­lich höchst komplexen Rege­lungen des neuen Tele­kom­muni­kati­ons­gesetzes [...] eigent­lich für den inzwi­schen im Wohnungs-Miet­recht übli­chen Netto­kalt­mie­ten­ver­trag geschaffen worden" sind. "Durch die Neufas­sung des § 2 Nr. 15 BetriebskostenVO ist für übliche Netto­kalt­mie­ten­ver­träge mit monat­lichem Betriebs­kos­ten­vor­schuss geklärt worden, dass für den Zeit­raum ab dem 1.7.2024 eine Umlage von monat­lichen Kabel­gebühren im Rahmen jähr­licher Betriebs­kos­ten­abrech­nung nicht mehr möglich ist."

Nun beschreibt der Mieter­verein, was das für die Mieterin für eine Auswir­kung hat: "Diese Neure­gelung der BetriebskostenVO hat jedoch in Ihrem Sonder­fall - Sie zahlen bis heute eine sog. BRUTTOkaltmiete - keine unmit­tel­baren Auswir­kungen auf die von Ihnen zu zahlende, monat­liche Brut­tokalt­miete, weil es in Ihrem Fall wegen der spezi­ellen Miet­struktur keine Umlage von monat­lichen Kabel­gebühren im Rahmen jähr­licher Betriebs­kos­ten­abrech­nungen gibt."

Ein juris­tisch unge­klärter Fall

Das Schreiben des Mieter­ver­eins erweckt den Eindruck, dass dieser mit diesem offen­sicht­lichen Versäumnis des Gesetz­gebers bei der Heraus­nahme der TV-Neben­kosten auch bei Brut­tokalt­miet­ver­trägen selbst unzu­frieden ist, und stellt daher Über­legungen zur Rechts­lage in diesem Fall an. "Leider bleibt derzeit wegen ausste­hender Urteile noch völlig unklar, welche Auswir­kungen das neue Tele­kom­muni­kati­ons­gesetz auf noch bestehende Miet­ver­hält­nisse mit alter Brut­tokalt­mie­ten­struktur haben wird." Daher könne man im Fall der Mieterin "hinsicht­lich der zukünf­tigen Auswir­kungen" nur Mutma­ßungen äußern.

Man könne durchaus die Auffas­sung vertreten, dass auch Inhaber eines Brut­tokalt­miet­ver­trags ab 1. Juli gegen­über dem Vermieter ein Recht zur Kündi­gung der Inan­spruch­nahme von Tele­kom­muni­kati­ons­leis­tungen haben "und damit die kosten­pflich­tige Beschi­ckung des Kabel­anschlusses in der ange­mie­teten Wohnung beenden können". Man werde dann durchaus vertreten können, dass sich die nach erfolgter Kündi­gung zu zahlende Brut­tokalt­miete in dem Fall um den bisher für Kabel­gebühren anfal­lenden Betrag verrin­gern lasse.

Der Sonder­fall der Mieterin

Im Fall der Mieterin stelle sich jedoch das Problem, in welchem Umfang monat­lich anfal­lende Kabel­gebühren über­haupt Teil der monat­lich zu zahlenden Brut­tokalt­miete geworden sind. Offenbar hatte es im Jahr 2022 eine Miet­erhö­hung gegeben, und seiner­zeit hatte der Vermieter eine Betriebs­kos­ten­auf­schlüs­selung mitge­lie­fert, in der Kabel­gebühren von 108 Euro aufge­führt waren, was monat­lich 9 Euro entspricht.

Der Mieter­verein argu­men­tiert nun aber: Diese Betriebs­kos­ten­auf­schlüs­selung sei damals nur mitge­lie­fert worden, damit man die Brut­tokalt­miete mit den Netto­kalt­miet­werten des Miet­spie­gels verglei­chen könne, also um fest­zustellen, ob die Miet­erhö­hung nicht über­trieben hoch ist. Diese Aufschlüs­selung sei jedoch nicht damit gleich­zusetzen mit der Frage, in welchem Umfang monat­liche Kabel­gebühren kosten­mäßig Eingang in die Brut­tokalt­miete gefunden haben.

Es habe sich damals eben nicht um eine Miet­erhö­hung wegen gestie­gener Betriebs­kosten gehalten. Und so lange es keine Miet­erhö­hung wegen gestie­gener Betriebs­kosten gebe, müsse man davon ausgehen, dass die tatsäch­liche Kabel­gebühr immer noch die damals in den 1990er Jahren genannte Höhe von knapp 10 D-Mark (rund 5 Euro) umfasst. Es sei juris­tisch aber durchaus möglich, dass die Mieterin die Brut­tokalt­miete immerhin um diesen Betrag von 5 Euro kürzen könne. Aller­dings stehe eben die juris­tische Klärung noch aus, ob das TKG über­haupt auf Brut­tokalt­miet­ver­träge anwendbar ist.

Inhaber eines Brut­tokalt­miet­ver­trags haben natür­lich jeder­zeit die Möglich­keit, von sich aus auf den Vermieter zuzu­gehen und um eine Kürzung der Brut­tokalt­miete um den entspre­chenden Betrag für den Kabel­anschluss zu bitten.

Lässt es sich die Telekom bieten, wenn Haus­besitzer ihren Bewoh­nern wegen eines TV-Kabel-Vertrags einen Telekom-Glas­faser­anschluss verwei­gern? Das sagt die Telekom dazu.

Quelle des vollständigen Artikels:

https://www.teltarif.de/nr0/tvkabel-nebenkosten-bruttomietvertrag/news/95718.html

Schlagworte / Tags Telekom,

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