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TV-Kabel weg: Diese Mieter können die Miete nicht kürzen

Kabelanschluss in BrottomietverträgenBild: Kabel Deutschland, Bearbeitung: teltarif.de Durch die Umstellung des Abrechnungssystems für TV-Kabelanschlüsse von den Mietnebenkosten auf Einzelabrechnung verzichten tausende Mieter in Deutschland auf das Kabelfernsehen. Die Internet-basierten TV-Dienste veranstalten seit Monaten Kampagnen, um die TV-Zuschauer zu ihren Diensten zu locken, wo es oft für weniger Geld mehr Sender gibt als über Kabel. In vielen Fällen verzichten Verbraucher einfach ganz aufs lineare Fernsehen.
Fast alle Mieter können durch den Wegfall der Abrechnung über die Mietnebenkosten ihre Nebenkostenvorauszahlung an den Vermieter senken, dafür bezahlen sie dann den bisherigen (oder einen um mehrere Euro höheren) Betrag direkt an den TV-Kabelnetzbetreiber. Exklusive Recherchen von teltarif.de haben nun aber ergeben, dass es eine Gruppe von Mietern in Deutschland gibt, die ihre monatliche Zahlung möglicherweise nicht kürzen dürfen - sie müssen die bisherige Höhe der Miete auch bei Verzicht auf TV-Kabel vorerst weiter bezahlen.
Bruttomietvertrag versus Nettomietvertrag
In der Regel werden Mietverträge heute als Nettomietvertrag abgeschlossen: Der Mieter bezahlt eine Nettokaltmiete nur für die Wohnung, in der nichts weiter enthalten ist. Dazu kommen alle möglichen Nebenkosten, die über eine zusätzliche Nebenkosten-Vorauszahlung ebenfalls monatlich an den Vermieter bezahlt werden. In diesen Nebenkosten ist bis Ende Juni auch der TV-Kabelanschluss enthalten. Bei jeder Änderung an den Mietnebenkosten passen Mieter und Vermieter die monatliche Nebenkosten-Vorauszahlung flexibel an. Alle Mieter mit Nettomietvertrag können also ab Juli problemlos ihre bisherige Nebenkosten-Vorauszahlung um den Betrag der bisherigen TV-Kabel-Gebühr kürzen.
Kabelanschluss in BrottomietverträgenBild: Kabel Deutschland, Bearbeitung: teltarif.de Es gab in Deutschland aber auch Zeiten und Orte, in denen keine Nettomietverträge, sondern Bruttomietverträge abgeschlossen wurden. Während der deutschen Teilung wurde das in West-Berlin beispielsweise jahrelang so gehandhabt. Bei einem Bruttomietvertrag enthält die monatlich zu zahlende Miete nicht nur die Kaltmiete für die Wohnung, sondern pauschal auch zahlreiche Nebenkosten wie Müllgebühr, Versicherungen, Winterdienst, Gartenpflege und eben auch den TV-Kabelanschluss. Das hatte für Mieter und Vermieter den Vorteil, dass alle diese Nebenkosten monatlich zu einem festen Preis mit abgegolten waren bzw. immer noch sind und keine jährliche Nebenkostenabrechnung mit ggf. Nachzahlung oder Erstattung erstellt werden muss.
Die einzige Ausnahme: Die Kosten für Heizung und Warmwasser wurden (und werden) auch bei Bruttokaltmietverträgen meist separat abgerechnet. Seit Einführung der Heizkostenverordnung sind die früher zum Teil abgeschlossenen Verträge über Bruttowarmmieten (auch inklusive Heizung und Warmwasser) bis auf wenige Ausnahmen gesetzlich nicht mehr zulässig, da Heizkosten mittlerweile separat und verbrauchsabhängig abgerechnet werden müssen. Bestehende Bruttokaltmietverträge inklusive der "kalten" Nebenkosten gibt es aber in vielen Fällen noch. Die Tatsache, dass die TV-Kabelgebühr in der pauschalen Miete pro Monat bereits enthalten war, veranlasste eine teltarif.de-Leserin, hierzu nun beim Mieterverein ihrer Stadt nachzufragen: Können auch Mieter mit altem Bruttomietvertrag ihre Miete um den entsprechenden Betrag kürzen?
Bruttomietvertrag: Keine Kürzung möglich
Die entsprechenden Schreiben des Mietervereins liegen teltarif.de vor. Der Mieterverein verweist darauf, dass die "rechtlich höchst komplexen Regelungen des neuen Telekommunikationsgesetzes [...] eigentlich für den inzwischen im Wohnungs-Mietrecht üblichen Nettokaltmietenvertrag geschaffen worden" sind. "Durch die Neufassung des § 2 Nr. 15 BetriebskostenVO ist für übliche Nettokaltmietenverträge mit monatlichem Betriebskostenvorschuss geklärt worden, dass für den Zeitraum ab dem 1.7.2024 eine Umlage von monatlichen Kabelgebühren im Rahmen jährlicher Betriebskostenabrechnung nicht mehr möglich ist."
Nun beschreibt der Mieterverein, was das für die Mieterin für eine Auswirkung hat: "Diese Neuregelung der BetriebskostenVO hat jedoch in Ihrem Sonderfall - Sie zahlen bis heute eine sog. BRUTTOkaltmiete - keine unmittelbaren Auswirkungen auf die von Ihnen zu zahlende, monatliche Bruttokaltmiete, weil es in Ihrem Fall wegen der speziellen Mietstruktur keine Umlage von monatlichen Kabelgebühren im Rahmen jährlicher Betriebskostenabrechnungen gibt."
Ein juristisch ungeklärter Fall
Das Schreiben des Mietervereins erweckt den Eindruck, dass dieser mit diesem offensichtlichen Versäumnis des Gesetzgebers bei der Herausnahme der TV-Nebenkosten auch bei Bruttokaltmietverträgen selbst unzufrieden ist, und stellt daher Überlegungen zur Rechtslage in diesem Fall an. "Leider bleibt derzeit wegen ausstehender Urteile noch völlig unklar, welche Auswirkungen das neue Telekommunikationsgesetz auf noch bestehende Mietverhältnisse mit alter Bruttokaltmietenstruktur haben wird." Daher könne man im Fall der Mieterin "hinsichtlich der zukünftigen Auswirkungen" nur Mutmaßungen äußern.
Man könne durchaus die Auffassung vertreten, dass auch Inhaber eines Bruttokaltmietvertrags ab 1. Juli gegenüber dem Vermieter ein Recht zur Kündigung der Inanspruchnahme von Telekommunikationsleistungen haben "und damit die kostenpflichtige Beschickung des Kabelanschlusses in der angemieteten Wohnung beenden können". Man werde dann durchaus vertreten können, dass sich die nach erfolgter Kündigung zu zahlende Bruttokaltmiete in dem Fall um den bisher für Kabelgebühren anfallenden Betrag verringern lasse.
Der Sonderfall der Mieterin
Im Fall der Mieterin stelle sich jedoch das Problem, in welchem Umfang monatlich anfallende Kabelgebühren überhaupt Teil der monatlich zu zahlenden Bruttokaltmiete geworden sind. Offenbar hatte es im Jahr 2022 eine Mieterhöhung gegeben, und seinerzeit hatte der Vermieter eine Betriebskostenaufschlüsselung mitgeliefert, in der Kabelgebühren von 108 Euro aufgeführt waren, was monatlich 9 Euro entspricht.
Der Mieterverein argumentiert nun aber: Diese Betriebskostenaufschlüsselung sei damals nur mitgeliefert worden, damit man die Bruttokaltmiete mit den Nettokaltmietwerten des Mietspiegels vergleichen könne, also um festzustellen, ob die Mieterhöhung nicht übertrieben hoch ist. Diese Aufschlüsselung sei jedoch nicht damit gleichzusetzen mit der Frage, in welchem Umfang monatliche Kabelgebühren kostenmäßig Eingang in die Bruttokaltmiete gefunden haben.
Es habe sich damals eben nicht um eine Mieterhöhung wegen gestiegener Betriebskosten gehalten. Und so lange es keine Mieterhöhung wegen gestiegener Betriebskosten gebe, müsse man davon ausgehen, dass die tatsächliche Kabelgebühr immer noch die damals in den 1990er Jahren genannte Höhe von knapp 10 D-Mark (rund 5 Euro) umfasst. Es sei juristisch aber durchaus möglich, dass die Mieterin die Bruttokaltmiete immerhin um diesen Betrag von 5 Euro kürzen könne. Allerdings stehe eben die juristische Klärung noch aus, ob das TKG überhaupt auf Bruttokaltmietverträge anwendbar ist.
Inhaber eines Bruttokaltmietvertrags haben natürlich jederzeit die Möglichkeit, von sich aus auf den Vermieter zuzugehen und um eine Kürzung der Bruttokaltmiete um den entsprechenden Betrag für den Kabelanschluss zu bitten.
Lässt es sich die Telekom bieten, wenn Hausbesitzer ihren Bewohnern wegen eines TV-Kabel-Vertrags einen Telekom-Glasfaseranschluss verweigern? Das sagt die Telekom dazu.
Quelle des vollständigen Artikels:
https://www.teltarif.de/nr0/tvkabel-nebenkosten-bruttomietvertrag/news/95718.html