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Unwirksame Klausel: Vertragslaufzeiten beginnen sofort

Der Bundesgerichtshof hat klar entschieden: Verträge dürfen nicht länger als 24 Monate sein, auch wenn der Anschluss noch gar nicht gebaut ist.Die speziell bei Glas­faser­unter­nehmen übliche Praxis, Verträge erst mit Akti­vierung des Anschlusses anlaufen zu lassen, wurde vom BGH kassiert.

Wann beginnt die Laufzeit eines Tele­kommu­nika­tions­vertrages? Erst wenn Anschluss gebaut und scharf geschaltet ist? Nein, entschied heute der Bundes­gerichtshof und bestä­tigte damit die Vorin­stanz.

Telekom startet neue MagentaMobil-Tarife: Das ändert sich Angebote ab 4. Februar beinhalten auch Preiserhöhungen Eine Klausel in den Allge­meinen Geschäfts­bedin­gungen eines Tele­kommu­nika­tions­unter­nehmens, wonach die Mindest­vertrags­lauf­zeit mit der Frei­schal­tung des Anschlusses beginnen soll, ist unwirksam.

Urteil des Bundes­gerichts­hofes

Der Bundesgerichtshof hat klar entschieden: Verträge dürfen nicht länger als 24 Monate sein, auch wenn der Anschluss noch gar nicht gebaut ist.Foto: Picture Alliance/dpa Der unter anderem für das Dienst­vertrags­recht zustän­dige III. Zivil­senat des Bundes­gerichts­hofs hat heute über die Wirk­samkeit einer Klausel in Allge­meinen Geschäfts­bedin­gungen (AGB) eines Tele­kommu­nika­tions­unter­nehmens zur anfäng­lichen Mindest­vertrags­lauf­zeit entschieden.

Um was geht es?

Geklagt hatte die Verbrau­cher­zentrale Nord­rhein-West­falen, ein "in die Liste nach § 4 UKlaG einge­tragener Verbrau­cher­verband." Das beklagte Tele­kommu­nika­tions­unter­nehmen (die Deutsche Giganetz), das sich am Ausbau des Glas­faser­netzes in Deutsch­land betei­ligt und Tele­kommu­nika­tions­dienst­leis­tungen für den Inter­netzu­gang über Glas­faser­leitungen erbringt, verwen­dete in Verträgen mit Verbrau­chern über einen von der Beklagten noch herzu­stel­lenden Glas­faser­anschluss (DGN-Anschluss) eine Klausel, die eine anfäng­liche Mindest­lauf­zeit von 12 oder 24 Monaten vorsah, die mit der Frei­schal­tung des DGN-Anschlusses zu laufen beginnen soll.

Der Verbrau­cher­verband hielt die Regelung, dass die Mindest­vertrags­lauf­zeit mit dem Datum der Frei­schal­tung des Anschlusses beginnt, für unzu­lässig.

Was war bisher geschehen?

Das Ober­landes­gericht Hamburg hat die Beklagte unter Andro­hung von Ordnungs­mitteln zur Unter­lassung der Verwen­dung dieser und einer inhalts­glei­chen Klausel in Bezug auf Dauer­schuld­verhält­nisse über Tele­kommu­nika­tions­dienst­leis­tungen gegen­über Verbrau­chern sowie zum Ersatz von Abmahn­kosten nebst Zinsen verur­teilt. Mit ihrer Revision wollte das Glas­faser­unter­nehmen die Abwei­sung der Klage errei­chen.

Wie hat der Bundes­gerichtshof entschieden?

Der III. Zivil­senat hat die Revision des beklagten Glas­faser-Unter­nehmens zurück­gewiesen. Der BGH hat klar entschieden, dass die Klausel gemäß § 309 Nr. 9 Buchst. a des BGB sowie gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 des BGB in Verbin­dung mit § 56 Abs. 1 Satz 1 TKG unwirksam ist.

Nach § 309 Nr. 9 Buchst. a BGB sind Klauseln unwirksam, wenn sie eine den anderen Vertrags­teil länger als zwei Jahre bindende Laufzeit des Vertrags vorsehen. Dabei beginnt die Vertrags­lauf­zeit im Sinne dieser Vorschrift nach stän­diger Recht­spre­chung des Bundes­gerichts­hofs mit dem Vertrags­schluss und nicht erst im Zeit­punkt der Leis­tungs­erbrin­gung.

§ 309 Nr. 9 BGB, so das Gericht, ist auch auf den vorlie­genden Vertrag anwendbar. Bei diesem über­wiegt nicht die Gebrauchs­über­lassung. Denn die Beklagte hat keine Verpflich­tung zur Herstel­lung und Gebrauchs­über­lassung eines Glas­faser­anschlusses über­nommen.

Mehr als 24 Monate darf nicht sein

Die bean­stan­dete Klausel verstößt gegen § 309 Nr. 9 Buchst. a BGB, weil sie dazu führen kann, dass die - mit Vertrags­schluss begin­nende - Laufzeit eines Vertrages 24 Monate über­schreitet.

TKG verdrängt das BGB nicht

§ 56 Abs. 1 TKG verdrängt als spezi­ellere Vorschrift § 309 Nr. 9 Buchst. a des BGB nicht und führt auch nicht dazu, dass in seinem Anwen­dungs­bereich als Beginn der Laufzeit das Datum der Bereit­stel­lung des Tele­kommu­nika­tions­dienstes bezie­hungs­weise der Herstel­lung des Anschlusses anzu­sehen wäre. Der Senat hat mit Urteil vom 10. Juli 2025 (III ZR 61/24) für Folge­verträge (insbe­sondere Vertrags­verlän­gerungen) entschieden, dass auch bei § 56 Abs. 1 TKG für den Beginn der Vertrags­lauf­zeit nicht auf den Zeit­punkt der verein­barten erst­maligen Leis­tungs­erbrin­gung, sondern auf den Zeit­punkt des Vertrags­schlusses abzu­stellen ist.

Die in diesem Urteil offen­gelas­sene Frage, ob die Beson­derheiten des Marktes auf dem Tele­kommu­nika­tions­dienst­leis­tungs­sektor (Vorver­mark­tung beim Glas­faser­ausbau; Praxis des Anbie­terwech­sels) zu einer abwei­chenden Ausle­gung beim Abschluss eines Erst­vertrags führen, hat er nunmehr verneint. Für eine solche Ausle­gung ergeben sich weder aus dem Wortlaut der Vorschrift noch aus ihrer Syste­matik oder Entste­hungs­geschichte Anhalts­punkte. Vielmehr hat der Gesetz­geber mit § 56 Abs. 2 TKG diesen Beson­derheiten Rechnung getragen.

Keine Vorlage beim EuGH notwendig

Eine Vorlage an den Gerichtshof der Euro­päischen Union war nicht veran­lasst, da die einschlä­gige Richt­linie über den euro­päischen Kodex für die elek­troni­sche Kommu­nika­tion (EU) 2018/1972 ausdrück­lich natio­nale Rege­lungen gestattet, die kürzere maximale Mindest­vertrags­lauf­zeiten vorsehen.

Zugleich ist die Klausel gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam, weil sie mit wesent­lichen Grund­gedanken von § 56 Abs. 1 Satz 1 TKG nicht zu verein­baren ist und daher die Vertrags­partner der Beklagten gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB unan­gemessen benach­teiligt.

Was passierte in der Vorin­stanz?

Das Hansea­tische Ober­landes­gericht hatte sein Urteil am 19. Dezember 2024 gefällt (Akten­zeichen 10 UKl 1/24) und auf die maßgeb­lichen Vorschriften verwiesen:

§ 307 BGB Inhalts­kontrolle

(1) Bestim­mungen in Allge­meinen Geschäfts­bedin­gungen sind unwirksam, wenn sie den Vertrags­partner des Verwen­ders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unan­gemessen benach­teiligen. […]

(2) Eine unan­gemes­sene Benach­teili­gung ist im Zweifel anzu­nehmen, wenn eine Bestim­mung

1. mit wesent­lichen Grund­gedanken der gesetz­lichen Regelung, von der abge­wichen wird, nicht zu verein­baren ist […]

§ 309 BGB Klau­selver­bote ohne Wertungs­möglich­keit

Auch soweit eine Abwei­chung von den gesetz­lichen Vorschriften zulässig ist, ist in Allge­meinen Geschäfts­bedin­gungen unwirksam […] 9. bei einem Vertrags­verhältnis, das die regel­mäßige Liefe­rung von Waren oder die regel­mäßige Erbrin­gung von Dienst- oder Werk­leis­tungen durch den Verwender zum Gegen­stand hat,

a) eine den anderen Vertrags­teil länger als zwei Jahre bindende Laufzeit des Vertrags […]

§ 56 TKG Vertrags­lauf­zeit, Kündi­gung nach still­schwei­gender Vertrags­verlän­gerung

(1) Die anfäng­liche Laufzeit eines Vertrages zwischen einem Verbrau­cher und einem Anbieter öffent­lich zugäng­licher Tele­kommu­nika­tions­dienste, der nicht nur nummer­nun­abhän­gige inter­perso­nelle Tele­kommu­nika­tions­dienste oder Über­tragungs­dienste für die Bereit­stel­lung von Diensten der Maschine-Maschine-Kommu­nika­tion zum Gegen­stand hat, darf 24 Monate nicht über­schreiten. […]

(2) Absatz 1 ist nicht anzu­wenden für Verträge, die nur die Herstel­lung einer physi­schen Verbin­dung zum Gegen­stand haben, ohne dabei Endge­räte oder Dienste zu umfassen, auch wenn mit dem Verbrau­cher verein­bart wird, dass er die verein­barte Vergü­tung über einen Zeitraum in Raten zahlen kann, der 24 Monate über­steigt.

Welche Auswir­kungen hat das Urteil?

Bisher war es üblich, dass ein Inter­essant einen Vertrag beim Glas­faser­unter­nehmen unter­schrieb, der erst starten sollte, wenn der Anschluss aufge­baut, einge­schaltet und tatsäch­lich nutzbar ist. Leider kam und kommt es immer wieder vor, dass nach der Unter­schrift nichts mehr passierte und frus­trierte Kunden ihren Vertrag wider­rufen oder kündigen wollten. Das ist nun eindeutig klar vom BGH geur­teilt worden.

Bitter für die Glas­faser­unter­nehmen, die gerne schneller bauen würden, aber über allerlei büro­krati­sche, tech­nische und finan­zielle Hürden oder schlicht Fach­perso­nalmangel stolpern. Dauert der Spaß zu lange, werden die Kunden künftig vorzeitig abspringen, wenn mögli­cher­weise der Anschluss noch gar nicht akti­viert wurde.

Was können Betrof­fene tun?

Betrof­fenen, denen die Kündi­gung ihres Glas­faser­vertrages zwei Jahre nach Vertrags­schluss bislang wider­recht­lich verwehrt worden sei, könnten sich nun erneut an ihre Anbieter wenden, teilte Wolfgang Schuld­zinski von der Verbrau­cher­zentrale Nord­rhein-West­falen mit.

Quelle des vollständigen Artikels:

https://www.teltarif.de/nr0/urteil-bgh-vertragslaufzeit-glasfaser/news/101375.html

Schlagworte / Tags Telekom,
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