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Unwirksame Klausel: Vertragslaufzeiten beginnen sofort
Die speziell bei Glasfaserunternehmen übliche Praxis, Verträge erst mit Aktivierung des Anschlusses anlaufen zu lassen, wurde vom BGH kassiert.Wann beginnt die Laufzeit eines Telekommunikationsvertrages? Erst wenn Anschluss gebaut und scharf geschaltet ist? Nein, entschied heute der Bundesgerichtshof und bestätigte damit die Vorinstanz.
Telekom startet neue MagentaMobil-Tarife: Das ändert sich Angebote ab 4. Februar beinhalten auch Preiserhöhungen Eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Telekommunikationsunternehmens, wonach die Mindestvertragslaufzeit mit der Freischaltung des Anschlusses beginnen soll, ist unwirksam.Urteil des Bundesgerichtshofes
Der Bundesgerichtshof hat klar entschieden: Verträge dürfen nicht länger als 24 Monate sein, auch wenn der Anschluss noch gar nicht gebaut ist.Foto: Picture Alliance/dpa Der unter anderem für das Dienstvertragsrecht zuständige III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute über die Wirksamkeit einer Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) eines Telekommunikationsunternehmens zur anfänglichen Mindestvertragslaufzeit entschieden.
Um was geht es?
Geklagt hatte die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen, ein "in die Liste nach § 4 UKlaG eingetragener Verbraucherverband." Das beklagte Telekommunikationsunternehmen (die Deutsche Giganetz), das sich am Ausbau des Glasfasernetzes in Deutschland beteiligt und Telekommunikationsdienstleistungen für den Internetzugang über Glasfaserleitungen erbringt, verwendete in Verträgen mit Verbrauchern über einen von der Beklagten noch herzustellenden Glasfaseranschluss (DGN-Anschluss) eine Klausel, die eine anfängliche Mindestlaufzeit von 12 oder 24 Monaten vorsah, die mit der Freischaltung des DGN-Anschlusses zu laufen beginnen soll.
Der Verbraucherverband hielt die Regelung, dass die Mindestvertragslaufzeit mit dem Datum der Freischaltung des Anschlusses beginnt, für unzulässig.
Was war bisher geschehen?
Das Oberlandesgericht Hamburg hat die Beklagte unter Androhung von Ordnungsmitteln zur Unterlassung der Verwendung dieser und einer inhaltsgleichen Klausel in Bezug auf Dauerschuldverhältnisse über Telekommunikationsdienstleistungen gegenüber Verbrauchern sowie zum Ersatz von Abmahnkosten nebst Zinsen verurteilt. Mit ihrer Revision wollte das Glasfaserunternehmen die Abweisung der Klage erreichen.
Wie hat der Bundesgerichtshof entschieden?
Der III. Zivilsenat hat die Revision des beklagten Glasfaser-Unternehmens zurückgewiesen. Der BGH hat klar entschieden, dass die Klausel gemäß § 309 Nr. 9 Buchst. a des BGB sowie gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 des BGB in Verbindung mit § 56 Abs. 1 Satz 1 TKG unwirksam ist.
Nach § 309 Nr. 9 Buchst. a BGB sind Klauseln unwirksam, wenn sie eine den anderen Vertragsteil länger als zwei Jahre bindende Laufzeit des Vertrags vorsehen. Dabei beginnt die Vertragslaufzeit im Sinne dieser Vorschrift nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs mit dem Vertragsschluss und nicht erst im Zeitpunkt der Leistungserbringung.
§ 309 Nr. 9 BGB, so das Gericht, ist auch auf den vorliegenden Vertrag anwendbar. Bei diesem überwiegt nicht die Gebrauchsüberlassung. Denn die Beklagte hat keine Verpflichtung zur Herstellung und Gebrauchsüberlassung eines Glasfaseranschlusses übernommen.
Mehr als 24 Monate darf nicht sein
Die beanstandete Klausel verstößt gegen § 309 Nr. 9 Buchst. a BGB, weil sie dazu führen kann, dass die - mit Vertragsschluss beginnende - Laufzeit eines Vertrages 24 Monate überschreitet.
TKG verdrängt das BGB nicht
§ 56 Abs. 1 TKG verdrängt als speziellere Vorschrift § 309 Nr. 9 Buchst. a des BGB nicht und führt auch nicht dazu, dass in seinem Anwendungsbereich als Beginn der Laufzeit das Datum der Bereitstellung des Telekommunikationsdienstes beziehungsweise der Herstellung des Anschlusses anzusehen wäre. Der Senat hat mit Urteil vom 10. Juli 2025 (III ZR 61/24) für Folgeverträge (insbesondere Vertragsverlängerungen) entschieden, dass auch bei § 56 Abs. 1 TKG für den Beginn der Vertragslaufzeit nicht auf den Zeitpunkt der vereinbarten erstmaligen Leistungserbringung, sondern auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses abzustellen ist.
Die in diesem Urteil offengelassene Frage, ob die Besonderheiten des Marktes auf dem Telekommunikationsdienstleistungssektor (Vorvermarktung beim Glasfaserausbau; Praxis des Anbieterwechsels) zu einer abweichenden Auslegung beim Abschluss eines Erstvertrags führen, hat er nunmehr verneint. Für eine solche Auslegung ergeben sich weder aus dem Wortlaut der Vorschrift noch aus ihrer Systematik oder Entstehungsgeschichte Anhaltspunkte. Vielmehr hat der Gesetzgeber mit § 56 Abs. 2 TKG diesen Besonderheiten Rechnung getragen.
Keine Vorlage beim EuGH notwendig
Eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union war nicht veranlasst, da die einschlägige Richtlinie über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation (EU) 2018/1972 ausdrücklich nationale Regelungen gestattet, die kürzere maximale Mindestvertragslaufzeiten vorsehen.
Zugleich ist die Klausel gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam, weil sie mit wesentlichen Grundgedanken von § 56 Abs. 1 Satz 1 TKG nicht zu vereinbaren ist und daher die Vertragspartner der Beklagten gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB unangemessen benachteiligt.
Was passierte in der Vorinstanz?
Das Hanseatische Oberlandesgericht hatte sein Urteil am 19. Dezember 2024 gefällt (Aktenzeichen 10 UKl 1/24) und auf die maßgeblichen Vorschriften verwiesen:
§ 307 BGB Inhaltskontrolle
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. [ ]
(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung
1. mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist [ ]
§ 309 BGB Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit
Auch soweit eine Abweichung von den gesetzlichen Vorschriften zulässig ist, ist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam [ ] 9. bei einem Vertragsverhältnis, das die regelmäßige Lieferung von Waren oder die regelmäßige Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen durch den Verwender zum Gegenstand hat,
a) eine den anderen Vertragsteil länger als zwei Jahre bindende Laufzeit des Vertrags [ ]
§ 56 TKG Vertragslaufzeit, Kündigung nach stillschweigender Vertragsverlängerung
(1) Die anfängliche Laufzeit eines Vertrages zwischen einem Verbraucher und einem Anbieter öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste, der nicht nur nummernunabhängige interpersonelle Telekommunikationsdienste oder Übertragungsdienste für die Bereitstellung von Diensten der Maschine-Maschine-Kommunikation zum Gegenstand hat, darf 24 Monate nicht überschreiten. [ ]
(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden für Verträge, die nur die Herstellung einer physischen Verbindung zum Gegenstand haben, ohne dabei Endgeräte oder Dienste zu umfassen, auch wenn mit dem Verbraucher vereinbart wird, dass er die vereinbarte Vergütung über einen Zeitraum in Raten zahlen kann, der 24 Monate übersteigt.
Welche Auswirkungen hat das Urteil?
Bisher war es üblich, dass ein Interessant einen Vertrag beim Glasfaserunternehmen unterschrieb, der erst starten sollte, wenn der Anschluss aufgebaut, eingeschaltet und tatsächlich nutzbar ist. Leider kam und kommt es immer wieder vor, dass nach der Unterschrift nichts mehr passierte und frustrierte Kunden ihren Vertrag widerrufen oder kündigen wollten. Das ist nun eindeutig klar vom BGH geurteilt worden.
Bitter für die Glasfaserunternehmen, die gerne schneller bauen würden, aber über allerlei bürokratische, technische und finanzielle Hürden oder schlicht Fachpersonalmangel stolpern. Dauert der Spaß zu lange, werden die Kunden künftig vorzeitig abspringen, wenn möglicherweise der Anschluss noch gar nicht aktiviert wurde.
Was können Betroffene tun?
Betroffenen, denen die Kündigung ihres Glasfaservertrages zwei Jahre nach Vertragsschluss bislang widerrechtlich verwehrt worden sei, könnten sich nun erneut an ihre Anbieter wenden, teilte Wolfgang Schuldzinski von der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen mit.
Quelle des vollständigen Artikels:
https://www.teltarif.de/nr0/urteil-bgh-vertragslaufzeit-glasfaser/news/101375.html

